Bauarbeiten-Koodinationsgesetz
(BauKG 1.7.1999)
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Die SiGe-Koordination
bei Projektplanung und Bauausführung ist Bauherrenverantwortung
Der Bauherr ist gem. §3(1) BauKG verpflichtet einen Koordinator zu
bestellen, sofern er nicht selbst die Voraussetzungen eines Koordinators
lt. §3(3) BauKG erfüllt.
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Die Bauherrn-Haftpflicht-Versicherung deckt nicht da:
- nicht genügend Vorsorge getroffen
- keine Koordinatorenauswahl getroffen
- die Grobüberwachung verabsäumt wurde.
Bisherige Praxis nach schweren Unfällen:
- Voller Regress
- Häuser wurden versteigert
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